Medien-Communiqué
Dienstag 22. Juli 2003
Das Bundesamt
für Privatversicherungen (BPV) hat den Versicherungsgesellschaften "Winterthur"
und "Zürich" kürzlich die Bewilligung erteilt, den für
die Rentenhöhe ausschlaggebenden Umwandlungssatz für die Versicherten
im überobligatorischen Bereich der 2. Säule zu senken. Explizit wurden
hierbei auch unterschiedlich starke Kürzungen für Frauen und Männer
bewilligt (bis zu 24% Rentenkürzung bei Frauen, bis zu 19% Rentenkürzung
bei Männern). Begründet wird die geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung
mit der höheren Lebenserwartung von Frauen.
Dass den geplanten Massnahmen allgemein eine viel zu hohe Lebenserwartung zugrunde
gelegt wurde, stösst inzwischen weit herum auf Kritik. Die angekündigten
Sanierungsmassnahmen beinhalten jedoch auch ein gleichstellungspolitisch höchst
bedenkliches Signal: Um die Unterdeckung von Pensionskassen zu beheben, sollen
Frauen allein aufgrund einer (hypothetischen) statistischen Grösse besonders
zur Kasse gebeten werden. Jene Hälfte der Bevölkerung, die aufgrund
tieferer Löhne, rollenbedingter Erwerbsunterbrüche und der anhaltenden
Segmentierung des Arbeitsmarktes ohnehin mit weit tieferen Altersrenten zu rechnen
hat (dies in allen drei Säulen), soll bei der Existenzsicherung im Alter
eine zusätzliche Einbusse in Kauf nehmen. Eine solche Massnahme läuft
dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann, wie es in
der Bundesverfassung und im Gleichstellungsgesetz verankert ist, diametral entgegen.
Mit Blick auf die bereits angekündigten Sanierungspläne anderer Versicherer
schafft das BPV mit seinem Entscheid ein höchst stossendes Präjudiz:
De facto erklärt das BPV den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter
gegenüber versicherungsmathematischen und finanzpolitischen Überlegungen
für zweitrangig. Dies obwohl im Bereich der obligatorischen beruflichen
Vorsorge der Umwandlungssatz explizit unabhängig von Geschlecht und Zivilstand
gilt.
Die unterzeichnenden Gleichstellungsbüros legen zudem Nachdruck auf den
Hinweis, dass auch ArbeitnehmerInnen mit einem Lohn unter der gesetzlichen Eintrittsschwelle
(zur Zeit 25'320 Franken) nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge
(BVG) fallen. Sie können deshalb, falls überhaupt, BVG-Rentenansprüche
ausschliesslich im so genannt "über"obligatorischen Bereich
erwerben. In diesem Segment sind Frauen weit stärker als Männer vertreten
und damit von der vorgesehenen Kürzung besonders betroffen. Mit ihren Beiträgen
werden diese Frauen letztlich zu den Renten der MittelverdienerInnen beigetragen
haben, während sie selber höchstens noch ein Taschengeld erhalten.
Das widerspricht nicht nur der Gleichstellung, sondern auch dem Solidaritäts-
und dem Versicherungsprinzip.
Die Annahme einer durchschnittlich längeren Lebenserwartung kann und darf
kein Grund für eine weitere kollektive Schlechterstellung der Frauen im
Bereich der Existenzsicherung im Alter sein. Wir haben die zuständige Bundesbehörde
deshalb aufgefordert, ihre Bewilligungspraxis für den Bereich der Privatversicherungen
mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und dafür zu sorgen,
dass das Diskriminierungsverbot respektiert wird und die Gleichstellung von
Frauen und Männern im gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge gewahrt
bleibt.
22. Juli 2003
Kantonale Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern,
Bern
Stabsstelle für Gleichstellungsfragen, Kanton Graubünden
Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann, Kanton Luzern
Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen, Kanton St. Gallen
Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann, Kanton Wallis
Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen, Kanton Zürich
Fachstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann der Stadt Bern
Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann der Stadt Zürich
Fachstelle für Frauenfragen der Stadt Zürich
Kontaktperson
für Fragen:
Stella Jegher, Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann der Stadt
Zürich, Tel. 01 216 37 38